FRK:Keine Urhebergebühren für Kabelnetze?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 16. August 2012 (AZ. IZR 44/10) in der Urheberrechtsthematik für Kabelnetzbetreiber für Bewegung gesorgt. Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Übertragung von Rundfunkprogrammen durch Kabelnetzbetreiber in ihren Kabelanlagen an Privathaushalte urheberrechtlich erlaubnis- und vergütungspflichtig sei, „wenn diese Sender vor Ort auch drahtlos – also via Funk oder Satellit – empfangen werden können“, erklärte der Justiziar des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK), Rechtsanwalt Sören Rößner von der Berliner Anwaltskanzlei MMR Müler, Müller,Rößer. Da in Deutschland Fernsehprogramme praktisch überall durch eine der beiden Übertragungsarten empfangen werden könnten, seien von der Antwort auf die Rechtsfrage fast alle Kabelnetzbetreiber betroffen.
„Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich auch in der Rechtsfrage der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben, dann ist eine Senkung der Kabelgebühren um bis zu 5% zukünftig möglich“, betont der Vorsitzende des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation – FRK, Heinz-Peter Labonte. Wie der FRK informierte, sei das Kassieren von Urheberrechtsgebühren durch VG Media, GEMA etc. nach wie vor strittig und der BGH habe offenbar Zweifel, ob der EuGH in einer solchen Weiterleitung nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleitung oder Verbesserung des Empfangs der Programme sehe.
„Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich auch in der Rechtsfrage der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben, dann ist eine Senkung der Kabelgebühren um bis zu 5% zukünftig möglich“, betont der Vorsitzende des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation – FRK, Heinz-Peter Labonte. Wie der FRK informierte, sei das Kassieren von Urheberrechtsgebühren durch VG Media, GEMA etc. nach wie vor strittig und der BGH habe offenbar Zweifel, ob der EuGH in einer solchen Weiterleitung nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleitung oder Verbesserung des Empfangs der Programme sehe.
Wolfgang Posewang 18.09.2012

