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Glasfaser (Symbolbild; Shutterstock/suachet khamsuk)

TK-Modernsierungsgesetz: Soll Umlagefähigkeit bereits nach zwei Jahren fallen?

10.12.2020 - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur haben am 9. Dezember den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts ("TK-Modernisierungsgesetz") veröffentlicht. In erster Linie soll dieses Gesetz das deutsche TKG an die EU-Richtlinie zum "Europäischen Kodex für Elektronische Kommunikation" anpassen.

Umlagefähigkeit bereits nach zwei Jahren streichen

Aus dem Entwurf geht hervor, dass die viel diskutierte Umlagefähigkeit der Kosten des Breitbandanschlusses im Rahmen der Betriebskosten-Verordnung bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ersatzlos gestrichen werden soll. Bislang war eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Von den großen Branchenverbänden hat bereits der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) dazu Stellung genommen.

Aus Sicht des BREKO wird damit ein großes Potential für eine Beschleunigung des Glasfaserausbaus, insbesondere auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser und damit der Wohnungswirtschaft, verschenkt. "Um einen echten Schub für den Glasfaserausbau zu geben, machen wir uns für eine Modernisierung der Umlagefähigkeit im Sinne einer 'Umlagefähigkeit 2.0' stark und haben dazu auch einen konkreten Vorschlag gemacht, der leider nicht berücksichtigt wurde“, so BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers. Der Vorschlag des BREKO sieht vor, dass die Umlagefähigkeit weiter möglich sein soll, wenn in neue Glasfaserinfrastrukturen investiert werde, dafür solle eine Zeitbegrenzung von sieben Jahren gelten und eine Verpflichtung zum Open Access in die Regelung aufgenommen werden.

Verpflichtung zum Anbieten von 12-Monats-Verträgen

Im Gesetzentwurf enthalten ist nun auch die Regelung für eine innerhalb der Bundesregierung lange Zeit umstrittene Frage der Laufzeit von Telekommunikationsverträgen. Grundsätzlich soll die auch bisher maximal mögliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zwar beibehalten werden. Gleichzeitig werden die Anbieter allerdings verpflichtet, für jeden Einzeltarif auch einen 12-Monatsvertrag vorzuhalten, dessen Preis den eines 24-Monats-Vertrags im Monatsdurchschnitt nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen darf. Für den BREKO ist das ein zu weitgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit und auch nicht im Interesse der überwiegenden Zahl der Kunden, die sich bewusst für längere Vertragslaufzeiten entschieden.


 

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