Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Die Bundesnetzagentur hat am 23. März den Entwurf der Rechtsverordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) vorgelegt. Dieses Recht gilt seit dem novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) seit dem 1. Dezember 2021. Zu dem Entwurf liegen Gutachten und Stellungnahmen von Branchenverbänden vor, die auf der Website der Bundesnetzagentur abrufbar sind.
Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen. Die wesentlichen Parameter müssen bis zum 1. Juni diesen Jahres durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden. Die festgelegten Anforderungen müssen von der Bundesnetzagentur jährlich überprüft werden.
Die Bundesnetzagentur schlägt für das neu geschaffene Recht auf schnelles Internet eine Mindestbandbreite von 10 Mbit/s im Download und 1,3 Mbit/s im Upload vor. Die Latenz soll bei höchstens 150 Millisekunden liegen. Der Entwurf enthält aber auch eine Ausnahmeregelung, die es der Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen erlaubt, niedrigere Bandbreiten und höhere Latenzen festlegen, wenn insbesondere die Höhe der voraussichtlichen Kosten für den Ausbau sowie geographische Einflussfaktoren dies begründen.
Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) begrüßt dies, da es sonst zu "Verzögerungen bei der Bereitstellung der Dienste und zusätzlich beim weiteren Glasfaserausbau kommen würde." Er schlägt vor, dass die Latenz pauschal auf einen Maximalwert von 350 Millisekunden angehoben werden solle, "um Drahtlostechnologien wie Satelliten-, Mobil- und Richtfunk bei der Umsetzung des RaVT von vornherein mit einzubeziehen".
Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) begrüßt dies, da es sonst zu "Verzögerungen bei der Bereitstellung der Dienste und zusätzlich beim weiteren Glasfaserausbau kommen würde." Er schlägt vor, dass die Latenz pauschal auf einen Maximalwert von 350 Millisekunden angehoben werden solle, "um Drahtlostechnologien wie Satelliten-, Mobil- und Richtfunk bei der Umsetzung des RaVT von vornherein mit einzubeziehen".
Nach Ansicht des VATM gehe die Diskussion um Minimalversorgungsswerte an den Interessen der Bevölkerung vorbei, zudem es weit bessere Lösungen gebe, die im Rahmen der Gigabit-Strategie umgesetzt werden sollten. Die RaVT dürfe nur bei einzelnen unterversorgten Anschlüssen zum Tragen kommen, die keine Chance auf Gigabit-Förderung oder schnelle Funkversorgung hätten. Auch der VATM plädiert für den Einsatz von Drahtlostechnologien.
Claudia Boss-Teichmann 24.03.2022

