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In vier niedersächsischen Gemeinden hat die Bundesnetzagentur jetzt eine Unterversorgung mit TK-Diensten festgestellt (Symbolbild: Shutterstock)

Recht auf Versorgung mit TK-Diensten

Bundesnetzagentur stellt erstmals Unterversorgung mit TK-Diensten fest

Die Bundesnetzagentur hat erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt. "Wir stellen heute zum ersten Mal für einige Haushalte in Niedersachsen förmlich fest, dass die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt ist. Im weiteren Verfahren wird es nun darum gehen, die Versorgung so schnell wie möglich herzustellen. Die betroffenen Haushalte sollen möglichst bald eine Mindestbandbreite erhalten", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Feststellung betrifft vier Gemeinden in Niedersachsen


Die Feststellung betrifft die Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr in Niedersachsen.

Telekommunikationsanbieter können sich nun innerhalb eines Monats gegenüber der Bundesnetzagentur zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.

Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.

BREKO und VATM: "Nicht die richtigen Förder- und Anreizstrukturen"


Die Branchenverbände BREKO und VATM kritisieren die Umsetzung des Rechts auf Versorgung mit TK-Diensten in einer gemeinsamen Stellungnahme. Bisher seien seitens der BNetzA erstaunlicherweise fast ausschließlich Neubaugebiete adressiert worden. "So weit ist es in Deutschland gekommen, dass wir Neubaugebiete nicht, falls wirtschaftlich nicht erschließbar, über die seit vielen Jahren bestehende Breitbandförderung mit Glasfaser versorgen, sondern nun versuchen, diese mit der Internet-Grundversorgung von 10 Mbit/s anzuschließen", so VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner.

"Das ist", so Dr. Stephan Albers, BREKO-Geschäftsführer, "eine politische Fehleinschätzung, die zeigt, dass wir in Deutschland nicht die richtigen Förder- und Anreizstrukturen haben. Der Fokus des Rechts auf Internet-Grundversorgung muss auf den auch über bestehende Förderprogramme nicht erreichbaren, schwer erschließbaren Einzellagen liegen." Der Anschuss von Neubaugebieten dürfe nicht über die Internet-Grundversorgung abgesichert werden, sondern müsse, im Falle der Unwirtschaftlichkeit, wie bei Gas, Wasser und Strom, in der Verantwortung des Erschließungsträgers liegen, so die Verbände. Dafür braucht es eine Verknüpfung mit dem Breitbandförderprogramm des Bundes und für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für den Erschließungsträger und die ausbauenden Unternehmen, eine verlässliche gesetzliche Grundlage.

Besonders fragwürdig sei, dass in der Vergangenheit Kommunen vielfach besonders teure Anschlüsse nicht in die Breitbandförderung einbezogen haben, um den Eigenanteil an der Förderung gering zu halten. Anders als bei der Entwicklung der Breitbandförderung vorgesehen, bleiben sonst die Erschließungskosten gerade für die teuersten Anschlüsse an den ausbauenden Unternehmen hängen. Jürgen Grützner: "Das zeigt: Die Politik versucht, ein seit vielen Jahren bekanntes strukturelles Problem nicht systematisch zu lösen, sondern es rein symptomatisch mit dem vollkommen ungeeigneten Instrument der Internet-Grundversorgung zu lösen."

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten


Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Verzögerungszeit bis zum Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Werte jährlich.
 

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