
Kabelverband ANGA warnt vor Pay-TV-Alleingang
ANGA-Präsident Thomas Braun: „Unsere mittelständischen Kabelunternehmen sind nicht bereit, eine weitere Vertiefung der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Netzbetreibern hinzunehmen. Wenn sich mit der Verschlüsselung die technischen und ökonomischen Bedingungen der Satellitenverbreitung grundlegend ändern, müssen auch die vertraglichen Vereinbarungen über die Kabeleinspeisung angepasst werden.“
ANGA-Vizepräsident Richard Pohl ergänzt: „Unsere Mitgliedsunternehmen wollen ihren Kabelkunden die Programme weiterhin möglichst einfach und kostengünstig zur Verfügung stellen. Die Kabelnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, die Programmsignale auch in verschlüsselter Form einzuspeisen. Dies gilt insbesondere, wenn die Freischaltung der Programme für die Zuschauer mit zusätzlichen Kosten verbunden sein soll.“
ANGA-Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Charissé weist in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Vorgaben der sogenannten „Zugangsrichtlinie“ der Europäischen Union (Richtlinie 2002/19/EG vom 7. März 2002) hin. Danach müssen Verschlüsselungssysteme ausdrücklich eine „kostengünstige Kontrollübergabe“ gestatten, damit „Netzbetreibern auf lokaler und regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste“ möglich bleibt (Anhang I Teil I Buchtstabe a) der Richtlinie). Diese Vorgabe ist im Telekommunikationsgesetz in § 50 umgesetzt. „Den Kabelnetzbetreibern darf nicht durch technische Hürden der Zugriff auf die Programme versperrt werden. Wir müssen im Interesse unserer Kabelkunden die Möglichkeit haben, die Satellitenprogramme zentral zu entschlüsseln – jedenfalls solange die Sender auch über DVB-T unverschlüsselt empfangbar sind. Eine Besserstellung des Antennenempfangs wäre wettbewerbspolitisch nicht akzeptabel. Wenn die Verschlüsselung kommt, muss sie auch für DVB-T gelten.“
Mit Blick auf die Diskussion über die Vergabe exklusiver Senderechte sieht auch die ANGA Bedarf nach einer Ergänzung des Rundfunkstaatsvertrags und der Mediengesetze. Das neue Gefahrenpotenzial geht allerdings nicht von den Kabelnetzbetreibern aus, denn ihnen gebietet schon der Wettbewerb mit anderen Empfangswegen - und auch untereinander - eine bestmögliche und vielfältige Programmversorgung ihrer Kunden. Zusätzlicher Vorgaben bedarf es vielmehr für die Inhaber der Sendelizenzen. Der Gesetzgeber muss ausschließen, dass ein Programmveranstalter - oder der von ihm beauftragte Plattformbetreiber - den Empfang seines Programms durch einen Kabelnetzbetreiber und seine Kabelkunden missbräuchlich beschränkt. ANGA-Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Charissé: „Premiuminhalte lassen sich nicht duplizieren. Um den Missbrauch von Inhaltemonopolen auszuschließen, muss aus dem „Must Carry-Prinzip“ des Rundfunkstaatsvertrags ein „Must Offer“ der Inhaber von Sendelizenzen werden. Und zwar zu Bedingungen, die großen und kleinen Kabelnetzbetreibern eine kundenfreundliche Einspeisung aller relevanten Programme ermöglichen.“
Wolfgang Posewang 26.03.2006

