
Open Access
Open Access: BREKO definiert vier Kriterien
Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) will mit einer konkreten Definition des Begriffs Open Access einen einheitlichen Branchenstandard schaffen. Dazu hat der Glasfaserverband am 25. August 2023 ein Positionspapier veröffentlicht. Damit haben sich die 240 im BREKO organisierten Telekommunikationsunternehmen erstmals auf ein gemeinsames Verständnis von Open Access geeinigt. Nach Willen des Verbandes soll dadurch die Grundlage für einen Branchenstandard gelegt werden, um dem Glasfaserausbau in Deutschland noch mehr Schub zu geben und volkswirtschaftlich unsinnigen Doppelausbau zu vermeiden.
"Open Access braucht klare Kriterien"
Laut BREKO liegen die Vorteile von Open Access auf der Hand: Durch die Gewährung offener Netzzugänge können Auslastung und Refinanzierung von Glasfasernetzen deutlich verbessert werden. Endkundinnen und Endkunden erhalten durch Open Access eine größere Anbieterauswahl. Eine Definition des Begriffs "Open Access" hätte aber bisher gefehlt.
BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers: "Open Access braucht klare Kriterien, die die Interessen der Glasfaser ausbauenden Unternehmen und der Vorleistungsnachfrager gleichermaßen berücksichtigen. Diese haben wir mit unserer Definition gesetzt. Wer jetzt noch ernsthaft behauptet, Open Access Geschäftsmodelle im Glasfaserausbau scheiterten an fehlenden technischen Schnittstellen, der will entweder als Anbieter seine Netze nicht öffnen, oder sich als Nachfrager nicht auf anderen Netzen einkaufen."
Kern der Open-Access-Definition des BREKO sind vier Kriterien:
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Freiwilliger Netzzugang
Open Access wird dann zum Erfolgsmodell, wenn die Interessen sowohl der Anbieter als auch der Nachfrager angemessen berücksichtigt werden. Daher sollte Open Access nicht regulatorisch durch die Bundesnetzagentur angeordnet werden, sondern auf freiwilliger Basis erfolgen. Die stetig steigende Anzahl an Open Access Kooperationen zeigt, dass Open Access ohne staatliche Eingriffe funktioniert. Unterschiedliche Interessenlagen müssen und können die beteiligten Unternehmen selbst ausbalancieren. Die Bundesnetzagentur sollte dabei moderierend unterstützen, um einen Branchenstandard zu etablieren.
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Offener Netzzugang
Open Access Angebote sollten grundsätzlich von jedem interessierten Diensteanbieter diskriminierungsfrei genutzt werden können. Ein exklusiver Zugang, der bestimmten Nachfragern vorbehalten ist, fällt also nicht unter den Begriff Open Access.
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Diskriminierungsfreier Netzzugang
Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Open Access Nachfrager sollte nur erfolgen, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer preislichen Differenzierung zwischen einzelnen Nachfragern, beispielsweise, wenn die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Anschlüssen durch einzelne Nachfrager garantiert wird.
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Fokus auf die Anbindung von Endkundinnen und Endkunden
Nur solche Netzzugänge, die einen direkten Zugang zu Endkundinnen und -kunden ermöglichen, wie beispielsweise der Layer-2- oder Layer-3-Bitstromzugang, fallen unter die Definition von Open Access.
Layer-2-Bitstrom als zentrales Open-Access-Produkt
Auch wenn Open Access auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfung gewährt werden kann, spricht aus Sicht des BREKO Vieles dafür, dass sich – zumindest für den Massenmarkt (Privatanschlüsse und die meisten Geschäftskunden) – der Layer-2-Bitstromzugang als zentrales Open Access Produkt herausbilden wird. Wichtig sei daher, die erforderlichen Schnittstellen, Prozesse und Vertragsstandards zunächst mit Blick auf dieses Produkt weiterzuentwickeln.
Das Open Access Positionspapier des BREKO ist auf der Website des Verbands abrufbar.
Claudia Boss-Teichmann 25.08.2023

