ANZEIGE

Leerrohrzugang

Zugang zu Kabelkanälen der Telekom für Wettbewerber


Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom 1. März 2024 entschieden.
 
Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an.
 
Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 erlegte die Bundesnetzagentur (BNA) der Telekom zusätzlich auf, ihren Wettbewerbern ab dem 1. Januar 2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war dabei die Beschleunigung des Glasfaserausbaus in Deutschland.
 
Die Telekom ging im Klage- und Eilverfahren dagegen vor. Sie argumentierte, die Abwägung der BNA, die deren Entscheidung zugrunde liege, sei fehlerhaft. Die BNA habe es versäumt zu prüfen, ob die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts ohne eine Auferlegung der Verpflichtung behindert würde.

Gericht: Erfolg der Klage der Telekom würde Netzausbau verzögern

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Das Gericht begründet seine Entscheidung in erster Linie damit, dass ein Erfolg des Eilantrags der Telekom zur Folge hätte, dass der beschleunigte Ausbau von Breitbandnetzen auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen ab sofort unterbunden würde. Die dadurch verursachte Verzögerung beim Netzausbau könne selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr aufgeholt werden. Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige – auf eigene Kosten eingebrachte – Kabel auf eigene Kosten wieder entnehmen.
 
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Abwägung europarechtliche Fragen aufwerfe, die im Hauptverfahren möglicherweise vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssten.
 
Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (Az.: 21 L 2013/22) ist unanfechtbar.

VATM: Telekom behindert Glasfaserausbau

"So deutliche Worte haben bislang weder Politik noch BNetzA zur Glasfaser-Behinderungsstrategie der Telekom gefunden", kommentiert VATM-Geschäftsführer Dr. Frederic Ufer den Gerichtsbeschluss. "Tatsächlich nutzt die Telekom ihr eigenes Leerrohrnetz effektiv, um in erheblichem Maße kapitalschonend Glasfaser "homes passed" an den Hausanschlüssen vorbeizubauen und im Sinne eines "Handtuchwerfens" Wettbewerber von der Erschließung dieser Gegenden abzuhalten". Es werde höchste Zeit, dass das Taktieren der Telekom endlich klar benannt und dies in die anstehenden politischen Entscheidungen – gerade auch beim Umgang mit strategischem Überbau durch den Konzern – entsprechend einfließen würden.
 

Weitere Webseiten