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Wohngemeinschaften müssen keine GEMA-Gebühren bezahlen

Eigentümergesellschaften müssen keine Gebühren an die GEMA für die Weiterleitung von TV- und Radio-Signalen von einer Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen bezahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 17. 09. 2015 – Az.: I ZR 228/14).

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte GEMA aus München gegen eine ebenfalls in der bayerischen Metropole ansässige Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten. Nach Einschätzung der BGH-Richter des I. Zivilsenats handelt es sich bei der Weiterleitung der Signale nicht um eine "Kabelweitersendung". Bei Eigentümergesellschaften wird das Signal nicht an andere weitergeleitet, sondern selbst und privat genutzt, was nicht GEMA-pflichtig ist. Unternehmen, die Signale an Privathaushalte weiterreichen sind davon allerdings nicht betroffen.

 

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