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Public Value

Teleshopping-Sender klagt erfolgreich gegen Ausschluss

Die nordrhein-westfälische Landesanstalt für Medien muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshopping-Sender in die Liste der so genannten Public-Value-Angebote aufgenommen wird. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage eines Teleshopping-Anbieters auf Aufnahme in die Public-Value-Liste teilweise stattgegeben (Aktenzeichen: 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22).
 
Als Public-Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die nach Einschätzung der Medienwächter einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt und damit zur demokratischen Willensbildung leisten. Angebote mit Public-Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, vereinfacht auffindbar gemacht werden.

Medienanstalt hat Bewertungssystem für Public Value nicht konsequent angewendet

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte nach Ansicht des Gerichts jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem habe die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet. Deshalb ist die Medienanstalt dem Urteil zufolge verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public-Value-Liste zu entscheiden. 
 
Bei zwei weiteren Klagen von Teleshopping-Sendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen.
 
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
 
Die Medienanstalt will das Urteil zunächst prüfen. "Wir nehmen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis und prüfen jetzt auf Grundlage der heute veröffentlichten Urteilsbegründung unsere nächsten Schritte. Das Gericht hat die Möglichkeit der Berufung zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Detail zu der Entscheidung äußern können", sagte ein Sprecher gegenüber Cable!vision Europe.
 
Die Medienanstalten hatten im Oktober 2022 die Liste der Programmveranstalter mit Public-Value-Status veröffentlicht, die in Benutzeroberflächen von Smart TVs und Set-Top-Boxen leicht auffindbar sein müssen. Unterlegene Bewerber gingen auf dem Klageweg gegen die Nichtberücksichtigung durch die Medienanstalten vor. Kläger waren zwei Teleshopping-Sender sowie ein Anbieter softwarebasierter Anwendungen (siehe unsere Meldung Kritik an Public-Value-Liste: Unterlegene Bewerber klagen gegen Medienanstalten vom 05.04.2023).

Neue Bewerbungsverfahren laufen – Ergebnisse werden 2025 erwartet

Inzwischen haben die Medienanstalten das zweite Bewerbungsverfahren für Anbieter von Rundfunk- und Telemedienangeboten gestartet, die Public-Value-Status erhalten möchten. Anträge konnten bis 10. Oktober 2024 eingereicht werden. Nach Angaben der Medienwächter haben neben 99 bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten auch 249 lokale, regionale und landesweite Anbieter einen Antrag zur Aufnahme in die Public-Value-Listen gestellt – das sind insgesamt 30 Anträge mehr als im ersten Verfahren im Jahr 2022. 
 
Die Public-Value-Angebote und die neuen Public-Value-Senderlisten sollen nach Abschluss der Prüfung der Anträge voraussichtlich Mitte 2025 bekannt gegeben werden. 
 
Autor: Dr. Jörn Krieger
 

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