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Routerfreiheit gilt auch für Glasfasernetze

Die Bundesnetzagentur hat der Forderung von TK-Verbänden, für Glasfaseranschlüsse eine Ausnahmegenehmigung von der gesetzlich vorgegebenen Endgerätefreiheit zu erwirken, eine Absage erteilt (Symbolbild Glasfaser; Shutterstock)
Die Bundesnetzagentur (BNA) hat eine wichtige Entscheidung für den Routermarkt getroffen. "Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Entscheidung setzte einen Schlusstrich unter das Verfahren zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen (PON), Einzelheiten dazu hier auf der Website der Bundesnetzagentur. Mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird.
Die Bundesnetzagentur erklärt, sie habe die Anträge anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft. Ergebnis: Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall sei nicht gerechtfertigt. Zwar könnten im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen und mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden können, so die Bundesnetzagentur in ihrer Erklärung.
Claudia Boss-Teichmann 22.01.2025

