ANZEIGE

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hatte die Ausstrahlung der Mixed Martial Arts Wettkämpfe beim Sportkanal Sport1 untersagt, unterlag damit aber bei Gericht. (Bildquelle: UFC)

TV-Verbreitung

BLM unterliegt in Rechtsstreit mit Sport1 um UFC

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) konnte sich im Rechtsstreit um die Ausstrahlung der Kampfsportserie Ultimate Fighting Championship (UFC) im Programm von Sport1 nicht durchsetzen.
 
Mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom November 2024 endet eine fast 15-jährige rechtliche Auseinandersetzung, wie BLM-Präsident Dr. Thorsten Schmiege auf der jüngsten Sitzung des Medienrats in München mitteilte. Gegenstand war ein Bescheid aus dem Jahr 2010: Er betraf die Ausstrahlung der UFC beim TV-Sportkanal Sport1 mit Sitz in Ismaning bei München.
 
Die ZUFFA UK veranstaltete die so genannten Mixed Martial Arts Wettkämpfe, bei denen – ähnlich einem Boxkampf – zwei Kontrahenten gegeneinander antreten. Dabei sind neben Schlägen mit den Fäusten auch unter anderem auch Tritte mit dem Fuß erlaubt.
 
Ursprünglich war das Angebot im Jahr 2009 genehmigt worden, ein Jahr später untersagte die BLM das Programm aber, auch auf Wunsch des damaligen Medienrats, insbesondere, weil sie eine verrohende Wirkung auf Jugendliche befürchtete.
 
Dagegen klagte ZUFFA UK, Sport1 nahm als Beteiligte am Rechtsstreit teil. In der Folge ließ die BLM die Rechtmäßigkeit des Bescheids über mehrere Instanzen überprüfen (VG München, BVerwG, BayVGH). Dabei wurden unter anderem auch Fragen zur Grundrechtsträgerschaft der BLM erörtert und nach einer Entscheidung des BayVerfGH (2021) entschieden, dass die Landeszentrale Grundrechtsträgerin nach Art. 111a BV ist.
 
Nun stellte das Bayerische Verwaltungsgericht am 27. November 2024 fest, dass der Ausgangsbescheid der BLM bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 (Brexit) rechtswidrig war. So habe es an einer Befugnisnorm für die Untersagung gefehlt. Auch habe die BLM damals fälschlicherweise auf die Anordnungsbefugnis des Art 16 BayMG abgestellt.
 
"Die Erfolgsaussichten einer erneuten Revision werden von uns auch nach Prüfung von rechtsanwaltlicher und wissenschaftlicher Seite als gering angesehen. Wir legen daher kein weiteres Mal Beschwerde oder eine weitere Verfassungsbeschwerde ein", erklärte Schmiege.
 
Sport1 will keine Konsequenzen aus dem Urteil ziehen, etwa Schadensersatz verlangen. "Für die Sport1 GmbH ist das Thema nicht mehr aktuell. Wir ziehen aus diesem Grund auch keine juristischen Schritte in Erwägung", sagte ein Sport1-Sprecher gegenüber Cable!vision Europe.
 
Die Wettbewerbe der UFC laufen in Deutschland inzwischen beim Streamingdienst DAZN sowie im hauseigenen Streamingportal der UFC.
 
Autor: Dr. Jörn Krieger
 
 

Weitere Webseiten