Gerichtsurteil
Glasfaserverträge: Laufzeit beginnt bei Abschluss

(Bildquelle: Pixabay/Gerd Altmann)
Die Verbraucherzentrale Rheinland‑Pfalz hat sich im Streit um die Laufzeit von Glasfaserverträgen durchgsetzt. Das Landgericht Bochum gab ihrer Klage gegen die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH mit Anerkenntnisurteil vom 15. Mai 2026 (Az. I‑16 O 34/26) vollumfänglich statt.
Demnach darf das Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mehr behaupten, die Mindestvertragslaufzeit beginne erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses. Maßgeblich ist der rechtliche Vertragsschluss, der regelmäßig mit Zugang der Auftragsbestätigung erfolgt.
"Die gesetzliche Begrenzung der Vertragslaufzeit darf nicht durch jahrelang verzögerte Vertragsannahmen oder technische Aktivierungen umgangen werden", sagt Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland‑Pfalz.
Untersagt wurden insbesondere Aussagen, wonach eine Kündigung "systemseitig nicht möglich" sei oder die Laufzeit erst mit der Freischaltung beginne.
Hintergrund ist ein Fall, in dem ein Verbraucher bereits 2021 einen Glasfaseranschluss bestellt hatte, der erst fast vier Jahre später aktiviert wurde. Eine ordentliche Kündigung war zuvor nicht möglich. Das Urteil bestätigt, dass sich der Beginn der gesetzlichen Mindestvertragslaufzeit nicht wegen späterer Freischaltung verschiebt.
Die Entscheidung folgt der BGH‑Rechtsprechung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25), wonach die zulässige Mindestvertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss beginnt – nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses.
"Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den Glasfasermarkt", so Brandt weiter. "Es verdeutlicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über Jahre an Verträge gebunden werden dürfen, obwohl der Anschluss noch gar nicht nutzbar ist."
Claudia Boss-Teichmann 26.05.2026

