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Netzabschlusspunkt

Klage gegen Vodafone: Endgerätefreiheit bei Glasfaser

(Grafik: Pixabay/Gerd Altmann)
(Grafik: Pixabay/Gerd Altmann)

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat Klage beim Oberlandesgericht Hamm gegen Vodafone eingereicht, nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung zum Thema Endgerätefreiheit bei Glasfaserzugängen (FTTH) verweigert hat. Gerichtlich geklärt werden soll, ob Vodafones Praxis, Kunden zur Nutzung eines Glasfaser-Abschlussgeräts (ONT) von Vodafone bzw. des Kooperationspartners zu verpflichten, gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verstößt.

Vorgeschichte: Abmahnung ohne Ergebnis

Bereits im August 2025 hatte die Verbraucherzentrale Vodafone abgemahnt. Der Vorwurf: Das Unternehmen hatte nach Auffassung der Verbraucherschützer den Eindruck vermittelt, dass Glasfaserkunden in geförderten Ausbaugebieten sowie in Kooperationsgebieten das Glasfasermodem zwingend vom Anbieter oder dessen Partner beziehen müssten. Vodafone strich daraufhin die beanstandete Passage und erstattete die Verfahrenskosten – eine Unterlassungserklärung lehnte das Unternehmen jedoch ab.
 
"Obwohl Vodafone die entsprechende Passage inzwischen gestrichen hat und auch die Kostenauslagen der Verbraucherzentrale erstattet hat, war Vodafone nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben", erklärte Stefan Brandt, Referent Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wo beginnt das Netz des Nutzers?

Die freie Endgerätewahl ist seit 2016 gesetzlich verankert. Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass der Netzabschlusspunkt bei Glasfaser bereits an der passiven Glasfaserdose in der Wohnung liegt. Damit falle das Modem in den Verantwortungsbereich des Nutzers – und nicht in den des Anbieters. Diese Auslegung entspreche auch dem gesetzgeberischen Leitbild der Endgerätefreiheit im Telekommunikationsgesetz.
 
Für die Verbraucherzentrale ist der aktuelle Rechtsstreit kein Einzelfall. Bereits 2023 hatte Vodafone laut den Verbraucherschützern versucht, über die Bundesnetzagentur eine offizielle Ausnahme von der Endgerätefreiheit zu erwirken. Ziel sei es gewesen, das Modem rechtlich wieder dem Provider-Netz zuzuordnen. 
 
Mit der Klage will die Verbraucherzentrale nicht nur einen Grundsatz durchsetzen, sondern auch praktische Konsequenzen erzielen: Ein offener Wettbewerb unter Geräteherstellern würde es Verbrauchern ermöglichen, auch Kombigeräte – also Router mit integriertem Glasfasermodem – frei zu wählen, wie es bei DSL- und Kabelanschlüssen bereits seit Jahren üblich ist.
 

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