
Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. "Wer in fremdes Eigentum eingreifen will, muss das begründen und belegen – nicht der Eigentümer muss beweisen, warum er einen ungefragten Ausbau nicht will", so der FRK-Vorsitzende Ralf Berger. (Foto: FRK/Claudia Berger)
NE4-Aus
Gericht bremst Glasfaserausbau ohne Eigentümer-Zustimmung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 24. Juni 2026 ( Az. 6 W 15/26), einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, in Mehrfamilienhäusern ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers Glasfaserleitungen bis in einzelne Wohnungen zu verlegen. Bereits installierte Infrastruktur musste zurückgebaut werden. Maßgeblich für das Urteil war insbesondere, dass der Anbieter nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass die bestellte Leistung nicht über vorhandene Leitungen erbracht werden konnte.
Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. "Wer in fremdes Eigentum eingreifen will, muss das begründen und belegen – nicht der Eigentümer muss beweisen, warum er einen ungefragten Ausbau nicht will", kommentierte jetzt der FRK-Vorsitzende Ralf Berger. Das OLG verpflichtet den ausbauenden Netzbetreiber, konkret nachzuweisen, dass die vorhandene Infrastruktur – hier eine Kupfer-Telefonleitung mit G.fast-Technik sowie ein ausgebautes Kabelnetz mit DOCSIS 3.1 – die vom Kunden bestellte Leistung nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen erbringen kann. Im konkreten Fall blieb der Netzbetreiber diesen Nachweis schuldig.
Laut FRK hatte der Eigentümer bereits einen Vertrag mit dem FRK-Mitglied Tele Columbus zum vollständigen Glasfaserausbau seiner Liegenschaften geschlossen und dem klagenden Unternehmen sogar eine Mitnutzung des neuen Netzes angeboten. Dass der Netzbetreiber stattdessen eigenmächtig eine zweite, parallele Infrastruktur ins Gebäude brachte, wertet der FRK als gezieltes Umgehen bestehender Kooperationen mit der Wohnungswirtschaft. "Wer eine funktionierende Partnerschaft zwischen Eigentümer und Netzbetreiber einfach ignoriert und stattdessen auf eigene Faust baut, und das sogar ohne für den Mieter erkennbare Vorteile, handelt nicht im Sinne eines effizienten, ressourcenschonenden Glasfaserausbaus", kritisiert Berger.
FRK: Recht auf Vollausbau darf Grundsätze nicht torpedieren
Der FRK fordert den Gesetzgeber auf, die gerichtlich bestätigten Grundsätze im Rahmen der TKG-Novelle nicht durch ein pauschales Vollausbau-Recht zu entwerten. "Investitionssicherheit entsteht nicht durch neue Zugriffsrechte auf fremdes Eigentum, sondern durch klare, faire Regeln, an die sich alle halten müssen", fasst Berger zusammen.
Die TKG-Novelle und ihre potenziellen Auswirkungen auf den Glasfaserausbau insbesondere in Gebäuden wird auch Thema auf dem FRK-Breitbandkongress sein, der am 9. und 10. September 2026 in Leipzig stattfindet.
Weitere Informationen finden Sie unter www.breitbandkongress-frk.de.
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