
Kabelnetz-Entgelt - WeltN24 setzt sich gegen Tele Columbus durch
Kabelnetz-Betreiber müssen Anbieter vergleichbarer Programme in Bezug auf Einspeise-Entgelte gleich behandeln – selbst wenn einzelne Programme einen gesetzlichen Must-Carry-Status haben oder der Anbieter eine herausgehobene Markt-Stellung hat.
Das hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten in ihrer Sitzung am 2. Februar 2016 entschieden. Eine Ungleich-Behandlung würde dem rundfunkrechtlichen Ziel der Angebots- und Anbietervielfalt zuwider laufen, so der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider (im Hauptberuf Chef der BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien in München): „Es ist allen Kabelnetz-Betreibern freigestellt, Entgelte für ihre Verbreitungsleistungen zu verlangen. Diese Entgelte müssen jedoch für alle Anbieter gelten."
Im vorliegenden Fall hatte der Berliner Programm-Anbieter WeltN24 Beschwerde gegen den Kabelnetz-Betreiber Tele Columbus AG, Berlin, eingelegt. Dieser hatte von WeltN24 seit Januar 2016 ein Einspeise-Entgelt für die digitale Verbreitung des Nachrichten-Programms N24 in SD-Qualität in seinen Kabelnetzen verlangt.
Vergleichbare Programme wie Phoenix und n-tv hatte der Plattformanbieter jedoch weiter unentgeltlich eingespeist. Ein Vorgehen, das nach Auffassung der ZAK mit den Vorgaben des Rundfunk-Staatsvertrags, der eine Gleichbehandlung von Programm-Anbietern in Bezug auf Tarife und Entgelte vorschreibt, unvereinbar ist. Dass das Programm Phoenix einen gesetzlichen Must-Carry-Status hat, beziehungsweise der Anbieter von n-tv eine vergleichsweise große Verhandlungsmacht besitzt, stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Dem Kabelnetz-Betreiber wurde mit Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids die Gelegenheit gegeben, Abhilfe zu schaffen.
Beatrice Monington West 15.02.2016

