ANZEIGE

FRK klagt beim Kartellamt

Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) hat Kartellbeschwerde beim Bundeskartellamt gegen Unitymedia, Kabel Baden-Württemberg (Kabel BW), NetCologne und die Deutsche Telekom eingelegt. Gegenstand der Beschwerde ist der Vergleich, den diese Unternehmen im Jahr 2015 geschlossen hatten und der der Fusion von Unitymedia und Kabel BW letztlich den Weg geebnet hat. Nach Ansicht des FRK stellt dieser Vergleich eine rechtswidrige Kartellabsprache dar, die zu unterbinden das Bundeskartellamt verpflichtet ist.

Im Jahr 2011 gab das Bundeskartellamt den geplanten Zusammenschluss von Unitymedia, bzw. der Holdinggesellschaft Liberty Global, sowie Kabel BW unter bestimmten Auflagen zunächst frei. Zwei Jahre später, am 14. August 2013, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf auf Beschwerde der Deutschen Telekom und NetCologne jedoch fest, dass das Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen erfüllte und die Auflagen des Bundeskartellamts nicht geeignet seien, um eine Freigabe zu ermöglichen.

Im Anschluss hieran hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Angelegenheit zu befassen. Bevor der BGH jedoch eine Entscheidung treffen konnte, einigten sich die Beteiligten, dass die Deutsche Telekom und NetCologne die gegen den Freigabebeschluss des Bundeskartellamts eingelegte Beschwerde zurücknehmen werden und im Gegenzug eine Zahlung erhalten, deren Höhe im Markt teilweise auf bis zu 300 Millionen Euro geschätzt wird.

Dieses Verhalten ist aus Sicht des FRK rechtswidrig und stellt eine eigenständige, vom Bundeskartellamt zu untersagende Kartellabsprache dar. Zum einen dürfte der Zusammenschluss aufgrund der immensen Höhe der Vergleichszahlung eine noch stärkere nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb haben, als dies noch nach der Freigabe durch das Bundeskartellamt im Jahr 2011 war.

Zum anderen lege der Verdacht nahe, dass Unitymedia und Kabel BW potenziellen Wettbewerb durch NetCologne und die Deutsche Telekom mit der Vergleichszahlung abgekauft haben. Darüber hinaus ist - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf erst im Jahr 2013 festgestellt hatte - der Zusammenschluss selbst bereits rechtswidrig.

 

Weitere Webseiten