ANZEIGE

Urteil: Antennen-Gemeinschaften müssen GEMA-Gebühren entrichten

Der Betrieb von Kabelnetzen durch sogenannte Antennen-Gemeinschaften bringt eine Lizenzierungs- und Vergütungspflicht gegenüber der GEMA mit sich. Das haben die Landgerichte in Leipzig und Potsdam kürzlich entschieden und damit eine Übertragbarkeit der "Ramses"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 17. Sept. 2015 nach ausführlicher Prüfung verneint.

Das Landgericht Leipzig hebt in seinem Urteil hervor, dass ein Verein, der die Weiterleitung von Sendesignalen als Hauptzweck verfolgt, nicht mit der "privaten Gruppe" von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften vergleichbar sei. Bei einer Antennen-Gemeinschaft ist die Anzahl der Mitglieder nicht auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungen beschränkt.

Ähnlich argumentiert das Landgericht Potsdam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die der Antennen-Gemeinschaft angehörenden Haushalte nicht durch einen übergeordneten Zweck verbunden seien. Eine Antennen-Gemeinschaft könne beliebig durch Vertragsabschluss erweitert oder verkleinert werden.

In beiden Fällen hatte die GEMA Klage eingereicht. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

zurück

Anja 30.06.2016

 

Weitere Webseiten