
Unitymedia darf Kunden-Router für Aufbau von WLAN-Netz nutzen
Der Kabelnetz-Betreiber Unitymedia NRW mit Sitz in Köln darf die Router, die das Unternehmen seinen Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WiFiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 5. Februar 2018 entschieden und eine Klage der in Düsseldorf ansässigen Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia NRW abgewiesen (Urteil vom 2. Feb. 2018 – Az.: 6 U 85/17). Damit wurde das Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben (Urteil vom 9. Mai 2017 – Az.: 31 O 227/16). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn der OLG-Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche.
Die Verbraucherzentrale NRW vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges WLAN-Netz auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht Köln gefolgt und hatte der Unterlassungsklage stattgegeben.

