5G: Bundesnetzagentur veröffentlicht Vergabe- und Auktionsregeln
Die Bundesnetzagentur hat am 26. November die endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion bekanntgegeben. Das Zulassungsverfahren zur Versteigerung ist damit eröffnet. Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, können bis zum 25. Januar 2019 Zulassungsanträge stellen. Der Beginn der Auktion ist für das Frühjahr 2019 vorgesehen.
"Unsere Entscheidung schafft wichtige Voraussetzungen für die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die Vergabe der Frequenzen schaffen wir Planungs- und Investitionssicherheit und tragen zu einem schnellen und bedarfsgerechten Ausbau der Mobilfunknetze in Deutschland bei", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hatte bereits am 14. Mai 2018 entschieden, die Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz wegen Knappheit zu versteigern.
Mit Veröffentlichung der Entscheidung ist das Zulassungsverfahren zur Versteigerung eröffnet. Die Entscheidung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Die wichtigsten Vergaberegeln in Kürze:
- Versorgungsauflagen: Bis 2022 sollen für mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland und alle Bundesautobahnen 100 Mbit/s verfügbar sein
- Weitere Frequenzen im Bereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz für lokale Zuteilungen werden bereitgestellt.
- Die Diensteanbieterverpflichtung soll aufrecht erhalten werden, die Netzbetreiber unterliegen einem Verhandlungsgebot, die Bundesnetzagentur beschränkt sich auf die Schiedsrichterolle.
- Infrastruktur-Sharing und Roaming wird vor allem zur Versorgung des ländlichen Raums begrüßt, Kooperationen dafür sind möglich, Netzbetreiber unterliegen auch hier einem Verhandlungsgebot.
- Für Neueinsteiger wird eine mildere Versorgungspflicht festgelegt. Es besteht aber keine Pflicht, sie zum Roaming zuzulassen.
Und hier dazu ausführlicher ein Auszug aus der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur:
Versorgungsauflagen
Versorgungsauflagen müssen als staatliche Auflage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen, dürfen also privatwirtschaftlich verfasste Unternehmen in einer markt-wirtschaftlichen Ordnung nicht unzumutbar belasten. Darüber hinaus dürfen Versorgungsauf lagen nicht diskriminieren, insbesondere bestimmte Unternehmen nicht dem Risiko des Marktaustritts aussetzen. (…)
(Es) werden folgende Versorgungsauflagen mit entsprechenden Qualitätsparametern festgelegt:
- bis Ende 2022 mindestens 98 % der Haushalteje Bundeslandmit mindestens 100 Mbit/s,
bis Ende 2022 alle Bundesautobahnen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden (ms) Latenz,
bis Ende 2022 die Bundesstraßen mit Verbindungsfunktionsstufen 0 /1 mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz,
bis Ende 2024 alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz,
bis Ende 2024 alle Landes-und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
bisEnde 2024 die Seehäfen sowie das Kernnetz der Wasserstraßen im Binnenbereichmit mindestens 50 Mbit/s,
bis Ende 2022 die Schienenwege mit mehr als 2.000 Fahrgästen pro Tag mitmindestens 100 Mbit/s,
bis Ende 2024 alle übrigen Schienenwege mitmindestens 50 Mbit/s
zu versorgen, - sowie bis Ende 2022
1.000 "5G-Basisstationen" und
500 Basisstationen mit mindestens 100Mbit/s in "weißen Flecken"
Weiterer Breitbandausbau durch künftige Frequenzvergaben
In Zukunft werden weitere Frequenzbereiche bereitgestellt, die als Grundlage neuer technologischerEntwicklungen und einer besseren Flächenversorgung dienen können. Bereits zum Emde des Jahres 2025 werden neben weiteren Kapazitätsfrequenzen auch Flächenfrequenzen erneut verfügbar.
Weitere Frequenzen für lokale Zuteilungen
Neben den bundesweiten Frequenznutzungsrechten stellt die Bundesnetzagentur weitere Frequenzen im Bereich 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz für lokale Zuteilungen bereit. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, dass Antragsteller auch nach der Bereitstellung eines Großteils des 3,6-GHz-Bandes für bundesweite Zuteilungen flexibel und bedarfsgerecht lokale Zuteilungen erhalten können.
Wettbewerb auf der Dienste-Ebene erhalten und fördern
Diensteanbieter leisten mit ihren Mobilfunkangeboten seit Beginn der Liberalisierung Anfang der 1990er-Jahre einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs auf der Dienste-Ebene und damit zur Förderung der Verbraucherinteressen. Die im Jahr 2000 auferlegte Diensteanbieterverpflichtung, die ihre Grundlage in den damaligen Lizenzverpflichtungen der 1990er-Jahre hat, endet am 31. Dezember 2020. Die Präsidentenkammer sieht daher Handlungsbedarf, den Wettbewerb auf der Dienste-Ebene zu erhalten und zu fördern. Für die Zuteilungsinhaber gilt ein Verhandlungsgebot. Daraus folgt für die Bundesnetzagentur die Befugnis, in Fällen von Verstößen hiergegen zum Schutz des Wettbewerbs einzugreifen, also eine "Schiedsrichterrolle" auszuüben.
Bessere Flächenabdeckung durch Infrastruktur-Sharing und Roaming
Infrastruktur-Sharing und Roaming können einen Beitrag zur besseren Mobilfunkversorgung leisten. Frequenzzuteilungsinhaber können unter Beachtung des Wettbewerbs- und Kartellrechts Kooperationen zum gemeinsamen wirtschaftlichen Netzausbau eingehen (sog. "burden sharing"). Aus Sicht der Präsidentenkammer ist es sachdienlich, dass Infrastruktur-Sharing zum kosteneffizienten Netzausbau im Interesse einer besseren Versorgung des ländlichen Raums in den Gebieten genutzt wird, in denen bisher kein Netzausbau erfolgte und in absehbarer Zeit nicht erfolgen würde. Auch Roaming kann zur besseren Flächenversorgung beitragen. Netzbetreiber unterliegen auch hierbei einem Verhandlungsgebot.
Wettbewerb durch Neueinsteiger fördern
Die Bundesnetzagentur begrüßt ausdrücklich die Teilnahme geeigneter Neueinsteiger am Versteigerungsverfahren im Interesse der Förderung des Wettbewerbs. Die Präsidentenkammer begrüßt daher bundesweites Roaming insbesondere für Neueinsteiger im Rahmen der Grenzen des Wettbewerbs- und Telekommunikationsrechts. Netzbetreiber unterliegen auch hierbei einem Verhandlungsgebot. Überdies wird für Neueinsteiger eine abweichende mildere Versorgungsverpflichtung festgelegt.
Claudia Boss-Teichmann 27.11.2018

