1 & 1 darf Wahl des Routers nicht einschränken
Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat erfolgreich gegen die 1 & 1 Telecom GmbH geklagt. Das Unternehmen darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz.
"Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen," sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen."
"Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen," sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen."
Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend sei. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.
Das Unternehmen hatte argumentiert, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet seien. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik "Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.05.2019 ist noch nicht rechtskräftig.
Claudia Boss-Teichmann 25.06.2019

