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Regulierung der "letzten Meile"

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/20190705_Eckpkt_letzteM.html?nn=265778

Eckpunkte für künftige Regulierung der „letzten Meile“ veröffentlicht

Präsident Homann: ""Wir schaffen zügig Klarheit über den regulatorischen Rahmen""
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 05.07.2019

Die Bundesnetzagentur hat heute Eck- und Diskussionspunkte für die künftige Regulierung des Zugangs zum Kupfer- und Glasfaseranschlussnetz, der sog. „letzten Meile“, veröffentlicht.

""Die Unternehmen brauchen für die erheblichen Investitionen in Gigabitnetze zügig Klarheit über die regulatorischen Rahmenbedingungen. Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst und starten frühzeitig die Diskussion über die Ausgestaltung und Differenzierung einer künftigen Regulierung von kupfer- und glasfaserbasierten Vorleistungsprodukten"", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. ""Wir wollen wissen, welche Vorstellungen und Vorschläge die Unternehmen haben und freuen uns auf eine sachliche und konstruktive Diskussion mit ihnen. Das geschieht in einem transparenten und ergebnisoffenen Beschlusskammerverfahren.""
Künftige Regulierung in Vorbereitung

Im Entwurf einer Marktanalyse für den Zugang zur „letzten Meile“ vom 27. Mai 2019 wurde festgestellt, dass die Telekom und die mit ihr verbundenen Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen. Daher muss die Bundesnetzagentur in einem zweiten Schritt nun eine Entscheidung darüber treffen, ob sie die der Telekom bislang auferlegten Verpflichtungen für den Zugang zur „letzten Meile“ beibehält, ändert oder widerruft bzw. ihr neue Verpflichtungen auferlegt.

Die Anhörung dient der Vorbereitung eines Entscheidungsentwurfes, der dann im üblichen Verfahren zur nationalen Konsultation gestellt wird.
Hintergrund zur Marktregulierung

Die Bundesnetzagentur überprüft in regelmäßigen Abständen in einer Marktdefinition und -analyse die Verhältnisse auf den unterschiedlichen Märkten im Telekommunikationsbereich. Es wird definiert, welche angebotenen Produkte der betrachtete Markt umfasst und wie dieser räumlich abzugrenzen ist. Dabei stehen die Vorleistungsmärkte wie der Zugang zur sogenannten „letzten Meile“ im Fokus. Untersucht wird, ob solche Märkte regulierungsbedürftig sind und ob es Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt.

Sofern dies der Fall ist, werden dem marktbeherrschenden Unternehmen in einem weiteren Schritt Regulierungsverpflichtungen auferlegt. Solche Maßnahmen können etwa eine Zugangsverpflichtung, ein Diskriminierungsverbot oder die Regulierung der Entgelte betreffen. Diese Regulierungsverpflichtungen bilden dann die Grundlage für konkrete Zugangs- oder Entgeltentscheidungen.

Die Eck- und Diskussionspunkte sind unter www.bnetza.de/regvfg-markt3a veröffentlicht. Dazu findet am 12. Juli 2019, 9 Uhr, eine öffentlich mündliche Anhörung vor der Beschlusskammer 3 im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, statt.

Die Anhörung ist öffentlich, Teilnehmer und Pressevertreter werden gebeten, sich unter bk3-postfach@bnetza.de anzumelden.


https://brekoverband.de/breko-pressestatement-heute-verhandlung-in-bonn-haelt-die-bundesnetzagentur-weiter-an-langsamem-kupfer-internet-fest

2. Juli
Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Bonn findet heute eine öffentliche mündliche Anhörung zum „Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (…)“ statt. Was sperrig klingt, hat eine wichtige Bedeutung für den weiteren Glasfaserausbau in Deutschland: Denn es geht unter anderem um den für alle Telekommunikationsanbieter unerlässlichen Zugang zur Telefonleitung vom Keller eines Gebäudes bis zum jeweiligen Kunden in die Wohnung – also um die Gebäudeverkabelung mit der so genannten Endleitung.

Das Problem: Die BNetzA hat sich mit einem im Januar veröffentlichen Beschluss (BK3e-15-011) klar auf die Seite der Deutschen Telekom gestellt, die ihre Endkunden nach wie vor in erster Linie über antike Kupferleitungen mit VDSL oder VDSL-Vectoring versorgt. Danach erhält der Bonner Konzern ein Quasi-Monopol über die so genannte Gebäudeverkabelung, über die Kunden vom Zugangspunkt im Keller aus bis in ihre Wohnungen versorgt werden.

VDSL(-Vectoring)- und Glasfaseranschlüsse bis ins Haus (Fibre to the building – FTTB) nutzen auf den letzten Metern im Gebäude aber dieselben Kupferkabel der Gebäudeverkabelung und stören sich hierbei gegenseitig. Anstelle aber der höherwertigen Glasfaser-Technologie, die symmetrische Gigabit-Bandbreiten ermöglicht, Vorrang einzuräumen und damit auch das Gigabit-Ziel der Bundesregierung zu unterstützen, will die Bundesnetzagentur den Kupferanschlüssen der Telekom einen weitreichenden Schutz gegenüber ihren auf reine Glasfaser setzenden Mitbewerbern gewähren.

Der Knackpunkt im Beschluss vom Januar:

„Für die Verpflichtung zur Zugangsgewährung und damit für die Frage, ob Regelungen zur Endleitung im Standardangebotsverfahren getroffen werden dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Betroffene [die Deutsche Telekom] Eigentümerin der Endleitung ist. Zum Zugang verpflichtet ist nach § 21 TKG nicht der Eigentümer, sondern der (marktmächtige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes, also derjenige, der die Funktionsherrschaft über das Netz besitzt. Dies ist im Falle von Endleitungen als Teil der Teilnehmeranschlussleitung die Betroffene.“

Netzbetreiber, die die zukunftssichere Glasfaser bis direkt in den Keller der Gebäude bringen – die Deutsche Telekom legt sie bei VDSL (-Vectoring) nur bis zum grauen Kasten an der Straße (dem so genannten Kabelverzweiger) und nutzt ab dort weiterhin die veralteten Kupferleitungen –, haben demnach nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie blenden das von VDSL oder VDSL-Vectoring genutzte Frequenzspektrum aus (während die kupferbasierte Übergangslösung der Telekom unangetastet bliebe), wodurch den Endkunden nach Experten-Schätzungen im schlechtesten Fall nur noch eine Bandbreite von maximal 600 MBit/s zur Verfügung steht, was den Glasfaserausbau und die Möglichkeit, den Kunden Gigabit-Bandbreiten anzubieten, damit konterkarieren würde. Oder sie laufen Gefahr, dass ihre Anschlüsse von der Deutschen Telekom – gedeckt von der Entscheidung der BNetzA – von der Nutzung der Gebäudeverkabelung ausgeschlossen und damit abgeschaltet werden, auch wenn sich diese nicht einmal im Eigentum der Telekom befindet.

Die Telekom hat bei der Frage der Gebäudeverkabelung nach Ansicht der Bundesnetzagentur die „Funktionsherrschaft“, also die alleinige Verfügungsgewalt, und darf damit höherwertige Glasfaseranschlüsse, die ihr Vectoring-Signal stören, notfalls abschalten. Anstatt zukunftssicherer Glasfaser bis in die Gebäude einen klaren Vorrang einzuräumen, wird vielmehr der Telekom ein „Bestands- und Vertrauensschutz“ auf ihre längst abgeschriebene Kupfer-Infrastruktur gewährt.

GdW: Endleitung steht nicht im Eigentum der Deutschen Telekom – kein automatischer Vorrang für Vectoring

Der größte Dachverband der Wohnungswirtschaft, der GdW, sieht in der Auffassung der Bundesnetzagentur „eine unzulässige Verletzung der Rechte des jeweiligen Gebäudeeigentümers“. Die Endleitung, so der GdW, stehe im Eigentum des Grundstückseigentümers – und nicht im Eigentum der Deutschen Telekom. Daher obliege es „allein dem Gebäudeeigentümer – und nicht etwa der Telekom –, darüber zu entscheiden, wie mit etwaigen technischen Störungen durch verschiedene Breitbandangebote auf der Endleitung umzugehen und welchen Nutzungen dabei gegebenenfalls der Vorrang einzuräumen ist“.

Der GdW stellt zudem klar: „Hieran ändern im Übrigen auch die der Telekom im Einzelfall gegebenen Grundstückseigentümererklärungen [GEE] nichts, da der jeweilige Gebäudeeigentümer diese jedem die Endleitung nutzenden Telekommunikationsunternehmen in gleicher Weise einräumt und die Erklärung weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Priorisierung eines Anbieters gegenüber einem anderen Anbieter enthält. Das durch die GEE eingeräumte nicht-exklusive Nutzungsrecht kann damit – anders als von der Beschlusskammer angenommen – nicht dazu führen, dass die Telekom als Anbieter Priorität bei der Nutzung der Endleitung gegenüber anderen Anbietern hat.“

Anstelle die höherwertige Technologie, die mit Glasfaser bis ins Gebäude kommt, zu bevorzugen, sollten die Wettbewerber nach Auffassung der BNetzA auf eigene Kosten eine eigene Glasfaserverkabelung im gesamten Gebäude realisieren – ein Projekt, das bei vielen Bestandsgebäuden weder zeitnah noch rentabel zu realisieren ist. Dennoch heißt es im Beschluss der BNetzA vom Januar: „Den Wettbewerbern bleibt es etwa unbenommen, nach entsprechender Übereinkunft mit dem Gebäudeeigentümer eigene Endleitungen im Gebäude zu verlegen und zu nutzen (…).“

Albers: Homöopathische Änderungen bringen Glasfaserausbau nicht voran – Antikes Kupfer wird weiter künstlich am Leben erhalten

„Die Bundesnetzagentur will in Hinblick auf dieses hochrelevante Problem für alle Glasfaser-ausbauenden Netzbetreiber gegenüber ihrer Entscheidung vom Januar lediglich homöopathische Änderungen umsetzen, die jedoch keinerlei Verbesserungen in für den Glasfaserausbau in Deutschland bringen werden“, stellt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers ernüchtert fest. „Nach aktuellem Stand soll einzig der Frequenzbereich, der der Telekom beim Einsatz von Vectoring exklusiv gewährt werden soll, je nach Qualität der Leitung um einige MHz reduziert werden*. Das ändert aber absolut nichts daran, dass die bessere Technologie – Glasfaser bis direkt ins Gebäude – künstlich beschnitten werden soll, um eine auf antiker Kupfer basierende Übergangslösung weiter künstlich am Leben zu erhalten.“

Hintergrund: Als Zielmarke zur Erfüllung der gesetzlichen Regulierungsziele zieht die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine Versorgung mit lediglich 50 Megabit pro Sekunde heran. „Wir brauchen aber flächendeckend zukunftssichere Glasfaser – und damit die beste digitale Infrastruktur für unser Land“, sagt Dr. Stephan Albers. „Es kann nicht sein, dass die nationale Regulierungsbehörde weiter auf überholte Bandbreitenziele abzielt, während selbst die Bundesregierung im aktuellen Koalitionsvertrag längst auf den Netzinfrastrukturwechsel zur Glasfaser setzt.“

BREKO fordert: Kupfer zugunsten zukunftssicherer Glasfaseranschlüsse abschalten – Open-Access-Glasfaserzugang für die Deutsche Telekom

BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers macht daher unmissverständlich klar: „Notfalls muss die schlechtere Technologie – kupferbasiertes VDSL (-Vectoring) – zugunsten von zukunftssicherer, ultraschneller Glasfaser bis ins Haus abgeschaltet werden – und nicht umgekehrt.“ Albers betont in diesem Zusammenhang aber ganz deutlich: „Der Telekom würde in diesem Falle ein marktgerechter Open-Access-Zugang von Seiten des Glasfaser-Netzbetreibers angeboten, damit sie ihre Kunden weiterversorgen kann. Es kann uns nicht darum gehen, uns gegenseitig zu torpedieren. Vielmehr muss die beste digitale Infrastruktur für unser Land im Vordergrund stehen.“

*: Ursprünglich verlangte die Deutsche Telekom die Reservierung des Frequenzbands von 0 MHz bis 40 MHz. Davon wird der Frequenzbereich bis 17 MHz für VDSL-Vectoring bzw. bis 35 MHz für Super-Vectoring benötigt, weitere 5 MHz (35-40 MHz) sollten als „Schutzband“ zusätzlich reserviert werden. Dieses Schutzband soll nach einem Vorschlag der Telekom nun – je nach Qualität der Leitung – flexibel ausgestaltet werden.




https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/BK3-GZ/2019/2019_0001bis0099/BK3-19-0020/BK3-19-0020_Eckpunkte_RegVfg.html


Überprüfung von Regulierungsverfügungen auf dem Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen der Telekom Deutschland GmbH

Hier: Veröffentlichung von Eck- und Diskussionspunkten für eine zukünftige Regulierung des Zugangs zum Kupfer- und Glasfaseranschlussnetz

Die Beschlusskammer 3 hat parallel zur Konsultation des Entwurfs einer Marktdefinition und –analyse auf dem Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (Markt 3a der Märkte-Empfehlung vom 09.10.2014) („letzte Meile“) unter dem Aktenzeichen BK3j-19/020 ein Verfahren wegen der Beibehaltung, der Änderung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf diesem Markt eröffnet.

Nachfolgend werden erste Eck- und Diskussionspunkte für eine zukünftige Regulierung des Zugangs zum Kupfer- und Glasfaseranschlussnetz veröffentlicht.

Diese Eck- und Diskussionspunkte sind Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am

Freitag, den 12.07.2019, um 09:00 Uhr,
im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.

Im Nachgang zur Anhörung am 12.07.2019 werden interessierte Parteien noch einmal ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wird die Beschlusskammer den Entwurf einer Regulierungsverfügung fertigen und diesen im üblichen, gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen national konsultieren und anschließend der Europäische Kommission, GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedsstaaten zur Ermöglichung von Stellungnahmen übermitteln. Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens wird noch einmal eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Konsultationsentwurf durchgeführt werden. Der Termin dafür wird mit der Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs zur nationalen Konsultation bekannt gegeben.

Interessierte Parteien werden gebeten, sich für die Teilnahme an der Anhörung am 12.07.2019 unter BK3-Postfach@BNetzA.de bis zum 10.07.2019 anzumelden.


 

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