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Kontroverse über neuen Medienstaatsvertrag

29.08.2019 - Die Diskussion um den Medienstaatvertrag geht wenige Wochen vor der Entscheidung der Rundfunkkommission der Länder weiter. Die Verbände ANGA, Bitkom, eco sowie ZVEI bekräftigten ihre Kritik an den geplanten Vorgaben, die aus Sicht der Verbände die Interessen von Medienplattformen und Nutzern nicht hinreichend berücksichtigen.

Der neue Medienstaatsvertrag
Zum Hintergrund: Die Rundfunkkommission der Länder hatte im Juli 2019 eine Arbeitsentwurf für einen neuen Medienstaatsvertrag vorgelegt. Er soll noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Die europäischen Richtlinien über audiovisuelle Mediendienste müssen bis September 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

Der neue Medienstaatsvertrag soll ermöglichen, dass der Rundfunk seinen Vielfaltsauftrag auch in Zeiten der Netz- und Plattformökonomie wahrnehmen kann. Eine besondere Herausforderung ist es, dass seine Angebote angesichts der Fülle an audiovisuellen Inhalten erreichbar und auffindbar bleiben. Daher wurden bisher die Inhaltsübersichten von Plattformanbietern (Benutzeroberflächen) einem Diskriminierungsverbot unterworfen. Wurden bisher unter dem Begriff der Benutzeroberfläche Programmlisten verstanden, die einen ersten Zugriff auf Inhalte ermöglichen, soll dieser Begriff laut Entwurf erweitert werden und auch auf im Internet verfügbare Plattformen übertragen werden, die auf internetfähigen Endgeräten wie Smartphones empfangen werden können. Außerdem auf Apps, die er Ansteuerung dieser Dienste dienen. Der "Rundfunk in seiner Gesamtheit" soll auf diesen Plattformen bereits auf der Startseite unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar sein.

Öffentlich-rechtliche und private Fernsehprogramme müssen "hinreichend sichtbar und erreichbar" sein
Bernd Holznagel, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälsichen Wilhelms-Universität Münster hat für den Verband der privaten Medien VAUNET dazu ein Gutachten verfasst, das in bearbeiteter Form in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 30.08.2019 veröffentlicht wurde.

Holznagel sieht die Vorgaben des Entwurfes vom Verfassungsrecht und auch vom Europarecht, konkret der Europäischen Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) gedeckt: Die privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme seien Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt verpflichtet. "Die Vorgaben einer leichten Auffindbarkeit sind geeignet, um eine Herausstellung der Fernsehinhalte auf den Medienplattformen zu erzielen. Ohne hinreichend sichtbar und erreichbar zu sein, würden sie (die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehprogramme) im Strom der audiovisuellen Inhalte untergehen und könnten ihre besonderen Aufgaben im öffentlichen Interesse nicht erfüllen", heißt es in dem Zeitungsbeitrag.

Medienanstalten begrüßen Entwurf
Die Medienanstalten äußerten sich am 26. August überwiegend positiv zu dem Entwurf. DLM-Vorsitzende Cornelia Holsten ermuntert die Rundfunkkommission ausdrücklich dazu, den großen Schritt zu gehen: "Wenn wir zukunftsfähig, konstruktiv und effektiv regulieren wollen, brauchen wir ein entsprechendes Regelwerk. Nur so können wir der algorithmusbasierten Medienzukunft mit moderner Regulierung begegnen." Dies bezieht sich vor allem auf die Plattform- und Medienintermediärsregulierung, gehe doch für die Medienanstalten der Entwurf hier erfreulicherweise in die richtige Richtung. Die Medienanstalten machen in ihrer Stellungnahme jedoch auch Anpassungsvorschläge.

Bedenken von ANGA, Bitkom, eco und ZVEI
Die Bedenken der Verbände betreffen insbesondere die derzeit vorgesehene restriktive Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) im Medienstaatsvertrag. Danach sollen Überblendungen und Skalierungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der TV-Sender stehen und nur noch im Einzelfall durch den Nutzer veranlasst werden können. Funktionen wie Bild-in-Bild oder Split-Screen, bei denen der Nutzer zwei Programme gleichzeitig ansehen kann, wären nach dem jetzigen Wortlaut nicht mehr ohne Erlaubnis der beteiligten Sender zulässig.

Neues Gutachten in Bezug auf die Darstellung des TV-Bildes in Benutzeroberflächen
Die Verbände stellten am 29. August Ergebnisse eines Rechtsgutachtens des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) vor, das den Spielraum der Bundesländer bei der Umsetzung der AVMD-RL in Bezug auf die Darstellung des TV-Bilds in Benutzeroberflächen und Plattformen untersucht. Das EMR-Gutachten stellt fest, dass die Ausgestaltung der genauen rechtlichen Bedingungen einschließlich möglicher Ausnahmen vom grundsätzlichen Überblendungsverbot den Mitgliedstaaten überlassen ist. Dabei sollen aber insbesondere auch die berechtigten Interessen der Nutzer berücksichtigt werden.

Laut Rechtsgutachten schützt die Vorschrift zu unzulässigen Overlays zwar die Mediendiensteanbieter davor, dass ihre Angebote ohne deren Zustimmung überblendet oder verändert werden. Das Verbot der Überblendung oder Veränderung ist aber nicht unbegrenzt, sondern erfährt Einschränkungen, etwa durch die Einwilligung des Nutzers. "Die in diesem Zusammenhang von den Ländern vorgesehene Beschränkung der Einwilligung auf Einzelfall-Veranlassung ist zu restriktiv. Der Ausschluss eines Opt-In-Mechanismus für die Einwilligung in Bildskalierungen des laufenden Programms ist nicht zeitgemäß und führt zu einer Schieflage im Funktionsumfang von TV-Oberflächen gegenüber etwa mobilen Endgeräten. Damit widerspricht der derzeitige Entwurf des Medienstaatsvertrags dem individuellen Bedürfnis der Verbraucher und deren Nutzungsinteressen", so Carine Chardon, Leiterin Medienrecht/Medienpolitik im ZVEI.

Kritik an bevorzugter Auffindbarkeit
Ein weiterer Kritikpunkt der Verbände ist, dass künftig ausgewählte Mediendienste – linear wie auf Abruf – auf allen Plattformen und Benutzeroberflächen bevorzugt auffindbar sein sollen. Nach Ansicht der Wirtschaft zementiert diese Regelung existierende Marktpositionen: "Eine privilegierte Auffindbarkeit wird gerade nicht die Meinungsvielfalt schützen. Ganz im Gegenteil: Sie führt dazu, dass einige wenige Anbieter bevorzugt werden, während die Inhalte vieler anderer Anbieter diskriminiert werden. Neue Dienste, Start-ups und Nischendienste werden in dieser Form das Nachsehen haben – genauso wie die Nutzer, die unangemessen bevormundet werden", sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.
 

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